Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der nabalog GmbH („Verkäufer“) mit deren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich–rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. BGB ist.
1.2. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer z.B. der Geltung der AGB des Käufers im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, in Kenntnis der AGB des Käufers eine Lieferung oder Leistung an dieser vorbehaltslos ausführt, auf Unterlagen oder Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
1.3. Diese AGB gelten für alle Verträge, Vereinbarungen und Angebote über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, auch wenn der Verkäufer sich zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie beruft. Der Käufer erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung sein Einverständnis mit deren Geltung.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
1.6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die AGB abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebot und
Vertragsschluss
2.1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine konkrete Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen hat. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dazu dem Käufer seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Auftragserteilung durch den Käufer hat schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax zu erfolgen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang beim Verkäufer anzunehmen.
2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).
2.4. Die Annahme des Vertragsangebotes durch den Verkäufer kann entweder schriftlich in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Sofern die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt deren Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen vom Käufer schriftlich in Textform widersprochen wird.
2.5. Angaben des Verkäufers zum Verkaufsgegenstand oder der Leistung (z.B. Größe, Gewicht, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und dem Käufer zumutbar sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und gelten für den vereinbarten Leistungsumfang. Mehr– oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Werk zzgl. Verpackung, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer ebenfalls zu tragen. Wenn der Verkäufer nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, wird eine angemessene Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) erhoben.
3.3. Wenn eine Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und/oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht wird, und aktuelle Kostensteigerungen vorliegen, die die Kalkulationsgrundlage des Verkäufers in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, ist der Verkäufer zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe berechtigt. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, globale Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen, Einschränkungen durch Pandemien, etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte Preis und dient nicht zur Gewinnsteigerung.
3.4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Leistung, ohne jeden Abzug fällig und auf das Geschäftskonto des Verkäufers zu überweisen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Der Verkäufer ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer erklärt.
3.5. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (§§ 288, 247 BGB) zu verzinsen . Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich der Verkäufer vor.
3.6. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Außerdem ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, kann der Verkäufer sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
4. Zurückbehaltungsrechte
4.1. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellt ist, und sein Gegenanspruch auf demselben Auftrag beruht.
5. Lieferfrist und
Lieferverzug
5.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Voraussichtliche Liefertermine sind unverbindlich. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, gilt diese als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager, oder bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
5.2. Hat jedoch der Käufer noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers nicht erbracht werden können (z.B. Klärung technischer Details), verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu schriftlich zu vereinbaren.
5.3. Für den Fall, dass der Verkäufer vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, hat er den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) hat der Verkäufer unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer stattgefunden hat, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
5.4 Ob ein Lieferverzug des Verkäufers gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers.
5.5. Die weiteren Rechte des Käufers nach diesen AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Erfüllungsort
Gefahrübergang,
Abnahme,
Annahmeverzug
6.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Heist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation und/oder Wartung, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation und/oder Wartung gemäß vertraglicher Bestimmung zu erfolgen hat.
6.2. Spätestens mit der Übergabe der Ware an Käufer bzw. an die vom Käufer benannte Person oder Lieferstelle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Installation) zu erbringen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer bzw. der vom Käufer benannten Person oder Lieferstelle liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
6.3. Ab Übergabe haftet der Käufer für die Ware. Der Käufer ist verpflichtet, technische Geräte und Maschinen ab Übergabe ordnungsgemäß gegen Verschlechterung und Untergang zu versichern.
6.4. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme hat diese der Käufer binnen zwölf Werktagen nach der Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, nach Abschluss der Installation durchzuführen. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teilleistungen gesondert abzunehmen. Verlangt der Verkäufer keine Abnahme, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Hat der Käufer die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen und es wurde keine Abnahme verlangt, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
6.5. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.6. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet, oder er unterlässt eine Mitwirkungshandlung oder er verzögert die Lieferung aus anderen vom ihm zu vertretenden Gründen, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten).
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).
7.2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
7.3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbraucherkredite Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
7.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer anteilsmäßig Miteigentum an den Verkäufer überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderung zur Sicherung der Forderung des Verkäufers gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nimmt der Verkäufer die Abtretung an.
b) Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura– Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung nimmt der Verkäufer an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Der Käufer bleibt neben dem Verkäufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend macht, verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern der Verkäufer die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend macht, kann der Verkäufer vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20% übersteigt, verpflichtet er sich auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
7.5. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei technischen Geräten und Maschinen verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
8. Gewährleistung und Rechte des Käufers bei Mängeln
8.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer anzuzeigen, insbesondere ob die Ware der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und/oder ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Die gelieferte Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht spätestens binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform an den Verkäufer zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht spätestens binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
8.2. Bei der Bestellung von Ersatzteilen, Zubehör, Erweiterungen, etc. ist der Käufer zudem verpflichtet, die Eignung der Ware zum vorgesehenen Zweck zu prüfen. Insoweit gelten die oben genannten Fristen.
8.3. Handelt es sich bei der Ware um Sekundärrohstoffe, insbesondere Ballen, gilt diese als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht spätestens binnen zwei Werktagen nach Ablieferung, bzw. des Zeigens eines Mangels dem Verkäufer in Textform zugeht. Eine Untersuchung hat in jedem Fall vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigen sich Mängel, hat eine Verarbeitung zu unterbleiben und ist zuvor die Weisung des Verkäufers einzuholen.
8.4. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an den Verkäufer zu richten. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Mängelrüge in Textform an den Verkäufer unter nabalog GmbH, Kreuzweg 47, 25492 Heist und/oder info@nabalog.de zugeht. Andere vom Verkäufer beauftragte und / oder mit diesen vertraglich verbundenen Personen oder Unternehmen sind nicht zur Entgegennahme der Rüge berechtigt.
8.5. Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so hat der Verkäufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, ist diese unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Käufer den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
8.6. Der Käufer hat dem Verkäufer im Rahmen der Zumutbarkeit die Gelegenheit zu geben, eventuell erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Käufer mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernimmt der Verkäufer keine weitere Haftung für eintretende Schäden.
8.7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
8.8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.9. Es bestehen keine Gewährleistungs– bzw. Garantieansprüche bei Verschleiß/Abnutzung, bei übermäßiger, nicht von der vertraglichen Vereinbarung gedeckter Nutzung (insbesondere, wenn die Maschine nicht im 1–Schicht–Betrieb, sondern im 2– oder Mehrschichtbetrieb betrieben wird), bei unsachgemäßer Behandlung, bei Eingriffen von Dritten und bei nicht witterungsgeschütztem Standort der Ware.
8.10. Wartungs– und Servicearbeiten dürfen nur durch vom Verkäufer autorisierten Servicetechniker durchgeführt werden, ansonsten gehen die Gewährleistungs– und Garantieansprüche verloren.
8.11. Wenn sich der Standort der Ware außerhalb der BRD befindet, ist die Gewährleistung auf die Lieferung von Ersatzteilen gegen kostenlose Rückgabe der defekten Teile beschränkt.
9. Verjährung
9.1. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme
9.2. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.
9.3. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff).
9.4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Haftungsausschluss
und –begrenzung
10.1. Der Verkäufer haftet, soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet der Verkäufer, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf). Die Haftung des Verkäufers ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
10.3. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nicht für weitere Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrechungsschäden, Schäden aus entgangenem Gewinn, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten oder anderen finanziellen Einbußen), die aufgrund der Benutzung der Waren oder der Unmöglichkeit der Benutzung der Waren entstehen. Die Haftung des Verkäufers ist auf den Betrag beschränkt, der für die Ware bezahlt wurde.
10.4. Die sich aus obigen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, zurücktreten oder kündigen. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte erteilt und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11. Rücktrittsrecht
11.1. Der Verkäufer ist auch bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises und/ oder wenn der Käufer Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verletzt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Unterlassung der Pflichtverletzung (bzw. zur Zahlung des Kaufpreises) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
11.2. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers besteht auch für den Fall, dass nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (insbesondere durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). Hat der Verkäufer noch nicht geleistet, ist dieser auch ohne Lieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
11.3. Im Übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht des Verkäufers und des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Rechte bleiben unberührt.
12. Pauschalierter Schadensersatz
12.1. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund nicht zur Durchführung, so kann der Verkäufer, unbeschadet des Anspruchs auf Abnahme und Bezahlung, wahlweise auch die für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und Vorkosten in Form eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 20% des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen. Dem Käufer wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
13. Rechtswahl
und Gerichtsstand
13.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.2. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Pinneberg. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stand 01/2025